Wenn eine Sängerin das Interesse verliert, nachdem der Song bereits aufgenommen wurde, stellt sich die Frage: Gehört die Aufnahme nun in den Papierkorb oder darf der Produzent sie veröffentlichen? Die Antwort hängt davon ab, was genau im Studio passiert ist und welche Vereinbarungen (auch mündliche) getroffen wurden.
1. Der Anspruch als Miturheberin (Die Komposition)
Hat die Sängerin am Song mitgeschrieben?
- Szenario A (Nur Interpretin): Wenn der Produzent den Text und die Melodie komplett vorgegeben hat und die Sängerin sie „nur“ eingesungen hat, ist sie keine Urheberin. Sie hat in diesem Fall keine Ansprüche aus dem Urheberrecht am Werk selbst.
- Szenario B (Co-Writerin): Hat sie die Gesangsmelodie mitentwickelt oder den Text angepasst? Dann ist sie Miturheberin. Das bedeutet: Ohne ihre Zustimmung darf der Song eigentlich nicht veröffentlicht werden (§ 8 UrhG). Ein „Desinteresse“ an der Unterstützung des Projekts kann hier als Verweigerung der Veröffentlichung gewertet werden.
2. Der Anspruch als ausübende Künstlerin (Das Leistungsschutzrecht)
Unabhängig davon, ob sie den Song geschrieben hat, hat sie ihn interpretiert. Damit erwirbt sie Leistungsschutzrechte an ihrer spezifischen Aufnahme.
- Das Veröffentlichungsrecht: Grundsätzlich entscheidet der ausübende Künstler, ob und wie seine Darbietung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
- Die konkludente Einwilligung: Hier liegt die Chance des Produzenten. Wenn die Sängerin freiwillig ins Studio kam, den Song eingesungen hat und wusste, dass das Ziel eine Veröffentlichung ist, geht man rechtlich oft von einer „konkludenten“ (stillschweigenden) Einwilligung aus. Sie kann diese Einwilligung zwar widerrufen, müsste dafür aber meist einen schwerwiegenden Grund (z. B. Rufschädigung) vorbringen.
3. Vergütungsansprüche
Auch wenn sie das Projekt nicht mehr „unterstützt“ (also kein Marketing macht, keine Social-Media-Posts teilt), hat sie für ihre bereits erbrachte Leistung Ansprüche:
- Pro rata Tantiemen: Falls sie Miturheberin ist, stehen ihr die entsprechenden Anteile bei der GEMA (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft) zu, sobald der Song Geld einspielt.
- Leistungsschutz-Einnahmen: Über die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) stehen ihr Vergütungen für die Nutzung ihrer Stimme zu.
4. Was kann der Produzent jetzt tun? (Strategien)
A. Die Nachverhandlung: Der Produzent sollte versuchen, eine schriftliche Freigabe (Release Form) zu erhalten. Er kann ihr anbieten, sie als Urheberin zu führen (GEMA), aber im Gegenzug die volle Kontrolle über die Masterrechte und die Vermarktung zu erhalten.
B. Das „Vocal Replacement“ (Der sicherste Weg): Wenn die Sängerin die Veröffentlichung blockiert oder der Produzent rechtlich auf Nummer sicher gehen will: Löschung ihrer Spur. Der Produzent behält sein Grundgerüst (den Beat/das Instrumental) und lässt den Song von einer anderen Sängerin neu einsingen. Da er der alleinige Urheber des Instrumentals ist, darf er das. Er muss lediglich sicherstellen, dass die neue Sängerin auch die Melodie singen darf (falls er diese allein geschrieben hat).
C. Die Veröffentlichung trotz Schweigens: Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, aber die Aufnahme „im gegenseitigen Einvernehmen“ stattfand, veröffentlichen viele Produzenten den Song einfach. Das Risiko: Die Sängerin könnte später eine Unterlassung fordern. In der Praxis passiert das selten, es sei denn, der Song wird ein massiver Hit.
Die Sängerin kann die Veröffentlichung blockieren, wenn sie nachweislich einen schöpferischen Beitrag (Urheberrecht) geleistet hat. Hat sie nur gesungen, ist ein Widerruf der einmal gegebenen (Aufnahme-)Einwilligung schwierig, aber nicht unmöglich.
Der wichtigste Rat für den Produzenten: In Zukunft vor dem ersten Record-Druck ein kurzes „Work-for-Hire“-Dokument oder ein einfaches „Session-Release“ unterschreiben lassen. Darin wird geklärt, dass die Sängerin gegen eine einmalige Zahlung (oder einen Prozentsatz) alle Rechte an der Aufnahme abtritt und der Veröffentlichung zustimmt.
