In der Musikindustrie ist ein Song kein einzelnes Objekt, sondern ein Bündel aus verschiedenen rechtlichen Ansprüchen. Wer dieses Geflecht nicht versteht, verliert im Verhandlungsfall die Kontrolle über sein Lebenswerk. Besonders tückisch wird es, wenn deutsche Künstler Verträge mit US-amerikanischen Firmen unterzeichnen, da hier zwei völlig unterschiedliche Rechtsphilosophien aufeinanderprallen.
1. Das Urheberrecht (Copyright an der Komposition)
Das Urheberrecht schützt das „geistige Werk“ – also die Melodie, den Rhythmus und den Text. Es entsteht in dem Moment, in dem die Schöpfungshöhe erreicht und das Werk fixiert ist.
- In Deutschland: Das Urheberrecht ist ein Persönlichkeitsrecht. Es ist unveräußerlich. Man kann sein Urheberrecht nicht verkaufen wie ein Auto. Man bleibt zeitlebens der Urheber.
- In den USA: Hier herrscht das Prinzip des „Work made for hire“. Ein Urheber kann (und muss oft in Verträgen) sein gesamtes Copyright an eine Firma abtreten. In diesem Fall gilt rechtlich die Firma (z. B. Disney oder ein Major-Label) als der „Urheber“ – nicht der Mensch, der die Noten geschrieben hat.
2. Das Nutzungsrecht (Licensing)
Da man in Deutschland das Urheberrecht nicht verkaufen kann, behilft sich die Praxis mit Nutzungsrechten. Der Urheber räumt einem Verlag oder Label das Recht ein, das Werk auf eine bestimmte Weise zu nutzen (vervielfältigen, streamen, im Radio spielen).
- Exklusiv vs. Einfach: Ein exklusives Nutzungsrecht verbietet es dem Urheber, den Song anderweitig zu verwerten.
- Zeitraum und Territorium: Diese Rechte können zeitlich (z. B. auf 10 Jahre) oder räumlich (z. B. nur für Europa) begrenzt werden. Dies ist der wichtigste Hebel für Musiker, um die Kontrolle langfristig zurückzuerlangen.
3. Das Masterrecht (Leistungsschutzrecht)
Dies ist das Recht an der spezifischen Aufnahme. Während das Urheberrecht den „Song an sich“ schützt (den jeder covern könnte), schützt das Masterrecht die konkrete Datei oder das Band, das im Studio entstanden ist.
- Wer hält das Masterrecht? Traditionell derjenige, der die Aufnahme bezahlt hat. Bei Major-Deals ist das fast immer das Label.
- Die Tragweite: Wenn ein Song in einem Film oder in der Werbung verwendet werden soll („Sync-Rights“), müssen zwei Parteien zustimmen: Der Inhaber des Urheberrechts (Verlag/Komponist) und der Inhaber des Masterrechts (Label). Wer seine Masterrechte abgibt, verliert die Kontrolle darüber, wie und wo seine Stimme und sein Sound zu hören sind.
4. Die transatlantische Falle: Copyright vs. Droit d’Auteur
Der Konflikt zwischen dem US-amerikanischen Common Law und dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht führt oft zu gefährlichen Vertragsklauseln:
- Die „Assignment“-Klausel: In US-Verträgen steht oft: „The Artist hereby assigns all copyrights…“ (Der Künstler überträgt hiermit alle Urheberrechte).
- Die deutsche Wirksamkeit: Unterschreibt ein deutscher Künstler diesen Satz, ist die Übertragung des Urheberrechts nach deutschem Recht unwirksam. Sie wird jedoch meistens in die Einräumung eines „umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechts“ umgedeutet. Dennoch bleibt der Künstler in Deutschland rechtlich der Urheber mit entsprechenden Schutzrechten (z. B. Schutz vor Entstellung des Werks).
- Work for Hire: Wenn ein deutscher Komponist für eine US-Firma arbeitet, versucht diese oft, das Arbeitsverhältnis als „Work for Hire“ zu deklarieren. Dies kann dazu führen, dass der Komponist nach US-Recht keinerlei Ansprüche auf spätere Tantiemen hat, da er rechtlich nie als Schöpfer existiert hat.
5. Warum Masterrechte heute wichtiger sind als je zuvor
Im Zeitalter des Streamings generieren die Masterrechte den Löwenanteil der Einnahmen. Während Komponisten (Urheberrecht) über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oft nur Bruchteile von Cents erhalten, fließt der Großteil der Streaming-Einnahmen direkt an den Inhaber der Masterrechte. Der Trend zum „Independent Artist“ bedeutet eigentlich: Behalte deine Masterrechte. Wer seine Aufnahmen selbst finanziert, ist sein eigenes Label und behält 100 % der Master-Einnahmen.
Das Verständnis der Trennung zwischen dem geistigen Werk (Urheberrecht) und der physischen Aufnahme (Masterrecht) ist die Basis für jede Karriere. Während man in Deutschland durch das Gesetz als Urheber „geschützt“ ist, ist man bei den Nutzungs- und Masterrechten der Vertragsfreiheit ausgeliefert. Das Ziel jedes modernen Musikers sollte es sein, Nutzungsrechte zeitlich zu limitieren und Masterrechte niemals „in perpetuity“ (auf ewig) abzutreten. Nur so bleibt man im juristischen Sinne der Herr über seine Kunst – egal, auf welcher Seite des Atlantiks man unterschreibt.
